KOSTEN

Das Honorar bemisst sich nach den Vorgaben des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker.

Für Gesetzliche Patienten

Da Heilpraktiker nicht am System der gesetzlichen Krankenkassen teilnehmen, erfolgt bei gesetzlich krankenversicherten Patienten in der Regel keine Erstattung der Behandlungskosten.

Für Privatpatienten

Mitglieder privater Krankenkassen können einen (teilweisen) Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung bzw. dem Beihilfeträger haben.

Zusatzversicherungen

Privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen (teilweisen) Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung bzw. dem Beihilfeträger haben.

Für
Gesetzliche
Patienten

Da Heilpraktiker nicht am System der gesetzlichen Krankenkassen teilnehmen, erfolgt bei gesetzlich krankenversicherten Patienten in der Regel keine Erstattung der Behandlungskosten. Einzelne Krankenkassen beteiligen sich im Wege einer freiwilligen Satzungsleistung an den Behandlungskosten.

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Mitglieder privater Krankenkassen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen (teilweisen) Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung bzw. dem Beihilfeträger haben. Eine Erstattung durch einen Kostenträger ist von den jeweils vereinbarten Leistungsvoraussetzungen bzw. Tarifmerkmalen abhängig. Oftmals werden nur solche Behandlungskosten erstattet, die gemäß §1 Abs. 2 der ABV als medizinisch notwending eingestuft werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass dieser Punkt bei Heilpraktikerbehandlungen oftmals umstritten ist.

Das Erstattungsverfahren hat der Patient gegenüber seiner Versicherung stets eigenverantwortlich durchzuführen. Die Erstattungen durch Kostenträger können entprechend dem jeweiligen Tarif beschränkt sein. Aus diesem Grund kann der Rechnungsbetrag den Erstattungsbetrag übersteigen.

Für
PrivatPatienten
und Zusatz-
versicherungen

Ausfall
honorar

Bei nicht in Anspruch genommenen, fest vereinbarten Behandlungsterminen schuldet der Patient dem Behandler ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 €. Der Ausfallbetrag ist sofort fällig. Verspätet sich der Patient mehr als 10 Minuten, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Behandlung. Satz 1 gilt in diesem Fall enstprechend.

Die vorstehenden Zahlungsverpflichtungen treten nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt oder ohne sein Verschulden am (rechtzeitigen) Erscheinen verhindert ist. Der Nachweis, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedriger entstanden sei, bleibt hiervon unberührt. Ebenso der Nachweis eines höheren Schadens durch den Behandler.